Team overrath

Individuelle Notfallplanung

Ihre Experten für Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Notfallordner

Rechtssicher & maßgeschneidert

Rechtssichere, anwaltlich testierte bzw. erstellte Vorsorgedokumente, die genau auf Ihre Situation und Wünsche zugeschnitten sind.

Alles Wichtige an einem Ort

Sie erhalten einen Ordner zur übersichtlichen Ablage aller wichtigen Unterlagen an einem Ort und zur schnellen Auffindung im Notfall.

Rundum-Sorglos-Paket

Dank unseres jährlichen Updateservices können Sie Änderungen in Ihrem persönlichen Notfallordner schnell vornehmen lassen. Und mit unserer 24-Stunden-Notfallhotline sind wir jederzeit für Sie erreichbar, um die ersten Schritte sofort zu besprechen."

Durch Erfahrung gut beraten

Als Dienstleister haben wir uns auf die Notfallplanung unserer Kunden spezialisiert. Wir bündeln Kompetenzen aus dem Bereich Finanzen, Betreuung und Medizin und übernehmen die Abwicklung, Archivierung und Verwaltung. Darüber hinaus können sie über die uns empfohlenen Rechtsanwälte ihre Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Sorgerechtsverfügung, Testament oder Unternehmervollmacht in Auftrag geben.

Martin Overrath

Vivien Overrath

Darum Team Overrath

Zuverlässig

Kompetent

Menschlich

Vom Fach

Profitieren Sie von unserer jahrelangen Expertise im Gesundheits- und Absicherungsbereich.

Ein starkes Team

Wo andere aufhören fangen wir erst an. Wir erstellen mit ihnen gemeinsam ihren persönlichen Notfallordner.

Der Kunde zählt

Keiner unserer Notfallordner ist von der Stange. Jeder einzelne ist perfekt auf Sie maßgeschneidert.

Stets für Sie da

Wir lassen Sie nicht allein. Im Fall X koordinieren wir mit Ihnen oder ihren Angehörigen die ersten Schritte.

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Eine Betreuung wird vom Betreuungsgericht angeordnet, wenn der Betroffene infolge einer körperlichen, seelischen oder geistigen Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die Anregung einer Betreuung erfolgt bei der Betreuungsbehörde oder direkt beim Betreuungsgericht. Die Betreuungsbehörde erstellt in der Regel für das Betreuungsgericht einen Sozialbericht. Der Betreuungsrichter holt dann ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, in dem zur Erforderlichkeit und zum Umfang der Betreuung Stellung genommen wird. Nach der Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht wird die Betreuung angeordnet und ein geeigneter Betreuer bestellt.

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Person Ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Das kann beispielsweise die Erledigung von Bank- oder Versicherungsgeschäften sein oder der Abschluss eines Heimvertrags. Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt und können Sie ihre Angelegenheiten (teilweise) nicht mehr selber erledigen, folgt grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren. Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann deshalb in vielen Fällen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindern.

In einer Patientenverfügung können Sie im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchten, falls Sie dies aufgrund von Krankheit, Unfall oder Alter nicht mehr selbstverantwortlich entscheiden können. In einer Patientenverfügung können Sie insbesondere festhalten, ob Sie unter bestimmten Umständen lebensverlängernden Maßnahmen zustimmen oder diese ablehnen. Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wichtig ist, dass zwischen der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung streng zu unterscheiden ist. Während die Vorsorgevollmacht regelt, wer Sie im Falle des Falles rechtlich vertreten kann, betrifft die Patientenverfügung ausschließlich die Frage, welche medizinischen Maßnahmen Sie für den Fall wünschen, dass Sie diesen Wunsch nicht mehr selbst äußern können.

Als Unternehmer sollten Sie nicht nur Ihre private Absicherung regeln, sondern auch die unternehmerische. Schon ein Unfall oder eine Krankheit können dazu führen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihr Unternehmen zu führen. Deshalb sollten Sie für solche Fälle Vorsorge treffen.
Als Unternehmer sollten Sie auf alle Fälle eine Vorsorgevollmacht erteilen. Mit einer Vorsorgevollmacht regeln Sie Ihre Angelegenheiten im Krankheitsfall beziehungsweise für den Fall, dass Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.
Eine Vorsorgevollmacht sichert die Weiterführung der Geschäfte.
Fragen Sie sich: Was soll mit Ihrem Unternehmen passieren, wenn Sie es nicht – oder zumindest nicht vorübergehend – mehr führen können? Sie haben folgende 
Möglichkeiten:
Veräußerung des Unternehmens
Aufgabe des Unternehmens
Fortführung des Unternehmens

Unabhängig davon gilt: Wenn Sie nicht im Voraus im Rahmen einer Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens bestimmt haben, die Ihre Interessen vertritt, werden die Geschicke Ihres Unternehmen durch einen gerichtlich ausgewählten Betreuer geleitet. Doch die erfolgreiche Führung eines Unternehmens setzt Erfahrung und profundes Wissen voraus. Ob dies im Falle eines gerichtlich bestellten Betreuers gegeben ist, ist oft fraglich, denn ein Betreuer muss keine unternehmerischen Kenntnisse oder Fähigkeiten nachweisen.

Wer vermeiden möchte, dass es im Erbfall zu Streit innerhalb der Familie kommt, sollte rechtzeitig Vorsorge treffen. In einem Testament kann man seinen letzten Willen schriftlich festhalten und bestimmen, wie das Vermögen und andere Wertsachen an Familie und Freunde aufgeteilt werden sollen. Man unterscheidet die folgenden drei Testamentarten:

Handgeschriebenes Testament 
(eigenhändig handschriftlich verfasst und unterschrieben, mit Datum, Ort und Überschrift „Mein Letzter Wille“ oder „Testament“)

Notarielles Testament 
(von einem Notar geschrieben und beurkundet, eigenhändig unterschrieben)

Nottestament 
(Spezialform der Niederschrift nach mündlicher Erklärung in einer Notlage kurz vor dem Tod oder auch sonstiger Verhinderung der eigenhändigen schriftlichen Nierderlegung)

Damit Ihr „Letzter Wille“ auch in Kraft treten kann,sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Testament auffindbar ist: durch Hinterlegung beim Notar, Nachlassgericht oder einer Vertrauensperson. Liegt ein Testament vor, gelten dessen Bestimmungen und setzen die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.

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Martin Overrath Finanzberatung